Pflichtfortbildung Praxisanleitung allgemein - in Deutschland
Erfülle die gesetzlichen Standards für deine Pflichtfortbildung als Praxisanleitung
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Seit Anfang 2020 ist das Pflegeberufe-Gesetz in Kraft, das jährliche Pflichtfortbildungen für Praxisanleitungen in allen Bundesländern vorschreibt (§ 4 Abs. 3 PflAPrV: mindestens 24 Stunden jährlich, insbesondere berufspädagogisch). Seit Dezember 2023 stellt der Bund in § 4 Abs. 4 PflAPrV zusätzlich klar, dass diese Fortbildung vollständig digital durchgeführt werden darf – die Teilnahme ist vom Anbieter festzustellen. Wie die Länder das im Einzelnen auslegen, findest du unten. Wenn du deine Fortbildung auf dieser Lernplattform absolvierst, kannst du von jahrelanger Erfahrung und modernen sowie flexiblen Lernmodellen profitieren.

Für Lernende aus Nordrhein-Westfalen haben wir hier weitere Informationen zur Pflichtfortbildung Praxisanleitung.
Wähle deinen individuellen Lernumfang und -modus
Auf dieser Lernplattform kannst du aus einem breiten Angebot an Online-Seminaren wählen, die bereits von tausend zufriedenen Lernenden erfolgreich absolviert wurden. Die Online-Seminare umfassen 24 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten, was den vollen Umfang für die Anerkennung pro Jahr darstellt. Du lernst flexibel und in deinem eigenen Tempo – ohne feste Termine und Orte. Währenddessen stehe ich dir als Seminar-Autor Markus Classen über das Seminar-Forum, Telefon, Messenger und E-Mail für organisatorische und didaktische Fragen direkt zur Verfügung.

Zusätzlich hast du die Möglichkeit, an Web-Seminaren teilzunehmen, bei denen du mit anderen Praxisanleitungen unterschiedlicher Träger und Sektoren in den Austausch kommst. Diese finden monatlich statt und dauern drei Stunden. Wenn du es bevorzugst, kannst du auch tageweise in Präsenz nach Münster oder Rostock kommen.
Finde jetzt das passende Angebot und starte mit deiner Pflichtfortbildung.
Anerkennung nach Bundesland – Stand September 2026
Kurzüberblick für unsere Online-Seminare (24 UE, zeitlich flexibles Lernen mit Dozentenbegleitung):
- Vollständig anrechenbar (24 UE): Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
- Teilweise anrechenbar: Berlin (16 UE, wenn 8 UE in Präsenz erfolgen), Saarland (12 UE), Rheinland-Pfalz (11 UE), Brandenburg (8 UE)
- Nur Videokonferenz-Formate: Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen – sprich mich für ein Live-Online-Angebot an
- Keine veröffentlichte Regelung: Bremen – bitte bei der Senatorin für Gesundheit nachfragen
Die Details je Land:
In Baden-Württemberg dürfen die Fortbildungen vollständig in digitaler Form (Online-Seminare, Webinare) durchgeführt werden. Bis zu 12 Stunden dürfen berufsfachliche oder berufspolitische Inhalte sein. Nachweisjahr bisher 1. Juli bis 30. Juni; ab 2027 gilt das Kalenderjahr. Quelle: Informationsblatt Praxisanleitung des Sozialministeriums (Stand Dezember 2025).
In Bayern ist die Vereinigung der Pflegenden in Bayern (VdPB) zuständige Behörde. Entscheidend sind die Inhalte, nicht das Format: mindestens 51 Prozent berufspädagogisch. Seit 2025 gilt das Kalenderjahr als Erbringungszeitraum; die Nachweise lädst du in deinem VdPB-Praxisanleitungs-Portal hoch.
In Berlin gilt das Kalenderjahr. Bis zu 16 Stunden dürfen als digitale Lehrformate (auch selbstgesteuertes Lernen und E-Learning) absolviert werden, sofern 8 Stunden in Präsenz, berufspädagogisch und trägerübergreifend erfolgen. Quelle: Handreichung des LAGeSo (Stand Juni 2025).
In Brandenburg gilt das Kalenderjahr und ein Punktesystem: E-Learning-Einheiten mit berufspädagogischem Bezug zählen mit maximal 8 Punkten. Quelle: LAVG Brandenburg, Anlage 2.
In Hamburg sind Online-Seminare möglich, sofern es sich um geeignete digitale Lernformen (Webinar, E-Learning, Online-Training) und nicht um ein reines Selbststudium handelt – unsere Seminare mit Forum, Dozentenkontakt und Web-Seminaren erfüllen das. Mindestens zwei Drittel der Stunden müssen berufspädagogisch sein, das Zertifikat weist den digitalen Anteil aus. Nachweiszeitraum ist das Kalenderjahr, Meldung bis 31. Januar des Folgejahres über den Hamburg Service.
In Hessen können die Fortbildungen in Präsenz, digital oder als Blended Learning angeboten werden; eine Aufteilung der Stunden wird vom Land nicht vorgegeben. Nachweis gegenüber der Pflegeschule. Quelle: Merkblatt 7 des HLfGP (aktualisiert April 2025).
In Mecklenburg-Vorpommern kann die Fortbildung vollständig online absolviert werden; ein Zulassungsverfahren für Anbieter gibt es nicht. Nachweis jährlich gegenüber der kooperierenden Pflegeschule. So steht es in den FAQ des Ministeriums, Zitat:
„Der Bundesgesetzgeber hat zur formellen Ausgestaltung der 24-Stunden-Fortbildung (Präsenzfortbildungen oder beispielsweise digital angebotene Veranstaltungen) keine Regelungen getroffen. Inhaltlich wurde lediglich vorgegeben, dass es sich insbesondere um eine berufspädagogische Fortbildung handeln soll. Mit dieser Formulierung ist auch hier ein großer Handlungsspielraum gegeben. Einer Online-Fortbildung steht demnach rechtlich nichts entgegen.“
In Niedersachsen (Erlass vom 29.09.2022) ist ein reines Online-Angebot nur im Rahmen eines virtuellen Klassenraumes anerkannt, also live. Die Informationen findest du hier. Gern erstelle ich dafür ein individuelles Angebot – Termin vereinbaren.
In Nordrhein-Westfalen gilt seit dem Erlass vom 30. April 2024: Eine digitale Fortbildung wird nur anerkannt, wenn sie durchgehend einen synchronen Austausch sicherstellt (Videokonferenz). Asynchrone Lernformen werden nicht angerechnet. Nachweiszeitraum 15. Juni bis 14. Juni des Folgejahres. Für NRW biete ich Live-Online-Reihen an, z. B. 10 Videokonferenz-Termine, von denen du 6 auswählst – sprich mich an.
In Rheinland-Pfalz gelten die Empfehlungen der Landespflegekammer: Digitale Lernformate, die die Präsenz an einem gemeinsamen Unterrichtsort ersetzen, können mit weniger als der Hälfte des Gesamtumfangs angerechnet werden – also bis zu 11 UE. Quelle: Landespflegekammer RLP.
Im Saarland können 12 online absolvierte Stunden anerkannt werden (§ 14 der Verordnung zur Weiterbildung Praxisanleitung, Amtsblatt vom 19.05.2022).
In Sachsen sind Lehrformate mit selbstgesteuertem Lernen oder E-Learning möglich; eine vollständige digitale Durchführung ist zulässig, sofern die Teilnahme aus der Bescheinigung hervorgeht. Nachweis durch die Einrichtung an die Landesdirektion bis 28. Februar des Folgejahres. Quelle: Landesdirektion Sachsen (Stand 28.01.2026).
In Sachsen-Anhalt können die Fortbildungen in Präsenz, digital oder als Blended Learning angeboten werden. Der Nachweis geht einmal im Kalenderjahr an das Landesverwaltungsamt über das Meldeformular.
In Schleswig-Holstein kann die Fortbildung auch vollständig digital erfolgen (E-Learning oder Online-Präsenzverfahren). Zuständig ist das SHIBB; Quelle: Koordinierungsstelle Pflegeausbildung SH.
In Thüringen darf die 24-Stunden-Fortbildung laut Auskunft des Landesverwaltungsamts vollständig online durchlaufen werden; das Land hat keine eigenen Vorgaben erlassen. Nachweis bis 31. März des Folgejahres als Sammelnachweis.
Für Bremen ist keine Regelung zu Online-Formaten veröffentlicht. Bitte frag vor der Buchung bei der Senatorin für Gesundheit nach.
Alle Angaben Stand September 2026, an den amtlichen Quellen geprüft, ohne Gewähr. Bei Fragen melde dich gern – mobil 0171/7447306 oder neugierig@markus-classen.de.
Für verbindliche Aussagen wende dich am besten direkt an die zuständige Behörde.
Anerkennung – Fristen – Bis wann muss ich gelernt haben?
In den meisten Ländern gilt das Kalenderjahr (Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen; Bayern seit 2025; Baden-Württemberg ab 2027). Abweichend: NRW 15. Juni bis 14. Juni des Folgejahres, Baden-Württemberg bis 2026 noch 1. Juli bis 30. Juni.
Ein Beispiel für NRW: Du kannst vom 5. bis 7. Juni zwölf Stunden gelernt haben und am 10. und 11. Juni ein Präsenz-Seminar besucht haben. Dann gehst du vom 20. bis 21. Juni noch mal in ein Präsenz-Seminar und lernst z. B. am 23. und 25. Juni weiter – damit hast du in zwei Wochen für zwei Fortbildungsjahre die jeweils 24 Stunden nachgewiesen.