Pflichtfortbildung Praxisanleitung allgemein - in Deutschland

Erfülle die gesetzlichen Standards für deine Pflichtfortbildung als Praxisanleitung

Direkt zu den Seminaren, um zu buchen! Oder lieber hier die Infos lesen:

Seit Anfang 2020 ist das Pflegeberufe-Gesetz in Kraft, das jährliche Pflichtfortbildungen für Praxisanleitungen in allen Bundesländern vorschreibt. Wenn du deine Fortbildung auf dieser Lernplattform absolvierst, kannst du von jahrelanger Erfahrung und modernen sowie flexiblen Lernmodellen profitieren, die den gesetzlichen Anforderungen in den unterschiedlichen Ländern entsprechen.

sehr gute Pflichtfortbildung Praxisanleitung - Teilnehmende sehr zufrieden

Informiere dich hier über die Fristen und Voraussetzungen für die Pflichtfortbildung von Praxisanleitungen nach dem PflegeBG. Für Lernende aus Nordrhein-Westfalen haben wir hier weitere Informationen zur Pflichtfortbildung Praxisanleitung.

Wähle deinen individuellen Lernumfang und -modus

Auf dieser Lernplattform kannst du aus einem breiten Angebot an Online-Seminaren wählen, die bereits von tausend zufriedenen Lernenden erfolgreich absolviert wurden. Die Online-Seminare umfassen 24 Stunden Lernzeit, was den vollen Umfang für die Anerkennung pro Jahr darstellt. Du hast vier Wochen Zeit, um das Seminar flexibel und in deinem eigenen Tempo zu absolvieren - ohne feste Termine und Orte. Währenddessen stehe ich dir als Seminar-Autor Markus Classen über das Seminar-Forum, Telefon, Messenger und E-Mail für organisatorische und didaktische Fragen direkt zur Verfügung.

Lernen am smartphone und tablet

Zusätzlich hast du die Möglichkeit, an Web-Seminaren teilzunehmen, bei denen du mit anderen Praxisanleitungen unterschiedlicher Träger und Sektoren in den Austausch kommen kannst. Diese finden monatlich statt und dauern drei Stunden. Wenn du es bevorzugst, kannst du auch tageweise in Präsenz nach Münster kommen. Die Seminare finden in Kooperation mit der Caritas Münster in einem Altenzentrum statt.

Finde jetzt das passende Angebot und starte mit deiner Pflichtfortbildung.

Zum Lernumfang:

In NRW gibt es den Erlass der Bezirksregierung vom 02. November 2022, nachdem 25% der Pflichtfortbildungsstunden online absolviert werden dürfen. 3 Wochen später wurde dieser aufgrund zahlreicher "Eingaben" - man könnte auch sagen: Beschwerden 😉 - korrigiert und nun sind 12 Stunden Lernumfang in digitaler Form anerkennungsfähig.

 

In Bayern gibt es Regelungen über die Vereinigung der Pflegenden Bayerns (VdPB) - Online-Fortbildungen sind uneingeschränkt möglich.  

 

Ebenso in Baden-Württemberg (BW), dort dürfen die Fortbildungen vollständig in digitaler Form durchgeführt werden. Das steht in § 4.2 dieser "aktuellen Informationen vom Ministerium ->  klicke hier für das PDF (Stand: Juli 2023).

 

In Berlin gilt jeweils das Kalenderjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember für die Sammlung der 24 Stunden, max. 8 Stunden davon dürfen online gelernt werden. Unter diesem Link sind weitere Informationen aus Berlin.

 

Die Regelungen für Brandenburg stehen in diesem PDF. Es gilt jeweils das Kalenderjahr als Nachweiszeitraum - welche Formate zum Lernen erlaubt sind stehen in Anlage 2, die dem Nachweis jeweils hinzugefügt werden muss. Demnach sind 8 Stunden Fortbildung per Elearning-Einheiten anerkennungsfähig. (Stand: Februar 2022).

 

In Hamburg darf vollständig online gelernt werden. Es zählt jeweils 01.01. bis 31.12. als Zeitraum und es sollten mind. 75% berufspädagogische Inhalte sein! Hier der Auszug aus einer Mail von November 2023:
"Die Anrechnung von Online-Seminaren in der Pflichtfortbildung für Praxisanleitungen nach PflBG ist in Hamburg grundsätzlich möglich, sofern es sich um für den Zweck geeignete digitale Lernformen (Webinar, E-Learning, Online-Training u.a.) und nicht um ein reines Selbststudium handelt. Die jährliche Fortbildung soll zu mind. zwei Dritteln der Stunden berufspädagogische und zu höchstens einem Drittel pflegefachliche Themen umfassen.
Nachweiszeitraum ist das Kalenderjahr.
Sollten noch Sie noch Nachfragen haben, wenden Sie sich bitte an Frau Prüßmann (julia.pruessmann@soziales.hamburg.de)."

 

In Hessen darf maximal die Hälfte der Fortbildungszeit in individuellen Selbstlernzeiten absolviert werden - die zweite Hälfte benötigt einen interaktiven Rahmen (digital oder in Präsenz).

 

In Mecklenburg-Vorpommern kann die Fortbildung vollständig online absolviert werden. So steht es unter diesem Link, den ich am 02. Juni 2023 gefunden habe. Wie diese html-Seite so ewig lang ist, habe ich es hier als Zitat eingefügt:

MV: Besteht die Möglichkeit, Pflichtfortbildungen auch im Wege einer Online-Fortbildung zu absolvieren?

Der Bundesgesetzgeber hat zur formellen Ausgestaltung der 24-Stunden-Fortbildung (Präsenzfortbildungen oder beispielsweise digital angebotene Veranstaltungen) keine Regelungen getroffen. Inhaltlich wurde lediglich vorgegeben, dass es sich insbesondere um eine berufspädagogische Fortbildung handeln soll. Mit dieser Formulierung ist auch hier ein großer Handlungsspielraum gegeben. Einer Online-Fortbildung steht demnach rechtlich nichts entgegen. Selbstverständlich müssen die zu vermittelnden Themen geeignet sein, um digital gelehrt zu werden.

 

In Niedersachsen (29.09.2022) kann die Fortbildung als reines Online-Angebot durchgeführt werden, wenn die Umsetzung durch ein blended learning Angebot im Rahmen eines virtuellen Klassenraumes erfolgt.

 

In Rheinland-Pfalz gelten die Regelungen der Pflegekammer. Die Empfehlung Fortbildung der Praxisanleiterinnen beschreibt 25 % als anrechnungsfähige Stunden digitalen Lernens. 

 

In Sachsen-Anhalt können die Fortbildungen grundsätzlich auch in digitaler Form angeboten werden. (Stand: 04.02.2021).

Am 13.10.2023 erhielt ich zudem folgende Mail-Antwort:

"Sehr geehrter Herr Classen,
zuständigkeitshalber nehme ich Bezug auf Ihre am 06.10.2023 an das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt gerichtete Anfrage.
Die 24-stündige berufspädagogische Fortbildungen für Praxisanleitungen gem. § 4 Absatz 3 Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung i. V m . § 9 Pflegeberufe-Eignungsverordnung Sachsen-Anhalt sind jährlich gegenüber der zuständigen Behörde (Landesverwaltungsamt) nachzuweisen.
D.h. ein Nachweis ist einmal im Kalenderjahr bei uns einzureichen. Ein Stichtag wurde nicht festgelegt.
Hierzu können Sie das auf unserer Homepage veröffentlichte Meldeformular nutzen (https://lvwa.sachsen-anhalt.de/service/ausbildung-im-bereich-pflegeberufe/formulare).
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dinah Baumgärtner
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe

 

In Sachsen sind e-learning Bestandteile möglich. (Stand: 07.06.2022).

 

In Thüringen ist online lernen vollständig anerkennungsfähig.

 

Alle Angaben hier sind vom Stand Dezember 2022 und ohne Gewähr. Bei Fragen  melde dich gern - mobil 0171/7447306 oder neugierig@markus-classen.de.

Für verbindliche Aussagen wende ich am besten direkt bei der zuständigen Behörde.

Anerkennung - Fristen - Pflichtfortbildung - Bis wann muss ich gelernt haben?

Oft werde ich gefragt, wie denn jeweils der Zeitraum für die Anerkennung ist.

In NRW gibt es zum Beispiel Erlasse der Bezirksregierung, die den 15. Juni als Frist ausweisen (mit 2 Monate Verlängerungsmöglichkeit). Ein Beispiel: du kannst vom 5. bis 07. Juni zwölf Stunden online gelernt haben und am 10. und 11. Juni zwölf ein Präsenz-Seminar besucht haben. Dann gehst du vom 20. bis 21. Juni noch mal in ein Präsenz-Seminar und lernst z.B. am 23. und 25. Juni online. - damit hast du einen Lern-intensiven Juni durchlaufen 😊 und hast aber dann in zwei Wochen für zwei Fortbildungsjahre die jeweils 24 Stunden Pflichtfortbildung nachgewiesen.

In Bayern gibt es Regelungen über die VdPB und der 31. August ist als Frist gesetzt, in Rheinland-Pfalz gelten die Regelungen der Pflegekammer.

Jetzt buchen!

Falls Du Fragen hast, schreib mir gern: